Turnhalle
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Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft "Einheit" Spremberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft "Einheit" Spremberg e.V. . Er tritt die Nachfolge der bisherigen BSG "Einheit" Spremberg an.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Spremberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg des DOSB und erkennt seine Satzung und seine Ordnungen an.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbständige Tätigkeit der Abteilungen. Sie fördern den Leistungs- und Breitensport durch planmäßige Übungen, Wettkämpfe und sportliche Lehrtätigkeit im Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenbereich.

  • Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  • Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsämter eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a ESTG beschließen.

  • Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er distanziert sich von rassistischem und terroristischem Gedankengut.

  • Er räumt allen Mitgliedern gleiche Rechte und Pflichten ein.

  • Der Verein bekennt sich zu den Prinzipien des humanen Sports und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener und gesundheitsschädlicher Mittel verbieten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  • Ordentliche Mitglieder ( ab vollendetem 16. Lebensjahr )

  • Kinder und Jugendliche ( bis vollendetem 16. Lebensjahr )

  • Fördernde Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein

  • Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, für die Belange und Ziele des Vereins einzutreten.

  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und Ordnungen der jeweiligen Abteilung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung der jeweiligen Abteilung. Bei Ablehnung, die begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch die Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

  • Dem Antragsteller wird ein Aufnahmeantrag und eine Satzung übergeben.

  • Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  • Das neu aufgenommene Mitglied erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für mindestens 3 Monate die Mitgliedskarte.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt:

  • Der Austritt muss vom Mitglied der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich erklärt werden.

  • Die Kündigung ist halbjährlich zum 30.Juni und 31.Dezember möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

  • Bei Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  • Für ausgetretene Mitglieder erlischt die Beitragspflicht am Ende des laufenden Halbjahres.

Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,

  • wenn es in grober Weise gegen die Vereinssatzung und den Vereinszweck oder die in der Abteilung geltende Ordnung verstößt.

  • wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung 6 Monate nicht entrichtet.

  • wenn es das Ansehen des Vereins schuldhaft schädigt oder grobes unsportliches Verhalten vorlegt.

  • wegen unehrenhaftem Verhalten.

  • Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich. Gegen die Entscheidung ist eine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  • Anstelle des Ausschlusses kann bei Verstößen gegen die Satzung oder unsportlichem Verhalten auch ein Verweis oder das Verbot der Teilnahme am Sport treiben und den Veranstaltungen des Vereins bis zu 6 Wochen als Maßregelung ausgesprochen werden. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung die Beschwerdekommission anzurufen.

  • Für ausgeschlossene Mitglieder erlischt die Beitragspflicht am Ende des laufenden Halbjahres.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Vereins. Andere Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder müssen binnen 3 Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  • Die Mitglieder sind berechtigt, am Übungs- und Wettkampfbetrieb der jeweiligen Sportart teilzunehmen.

  • Sie haben das Recht, als Angehörige einer Abteilung, ohne zusätzliche Beitragspflicht, sich in einer anderen Sportart des Vereins zusätzlich zu beteiligen.

  • Sie sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins bzw. der jeweiligen Abteilung teilzunehmen.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie den Beschlüssen der der Abteilungsleitung der jeweiligen Abteilung zu verhalten.

  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Zahlung des Beitrages erfolgt halbjährlich im Voraus.

  • Die Mitglieder leisten jährlich den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zur Werterhaltung der gemeinschaftseigenen Sportstätten in Form von Arbeitsleistungen oder Geldbeträgen.

§ 7 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Abteilungsmitgliederversammlung

  • Abteilungsleitungen

  • Beschwerdekommission - Kassenprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.

    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Beschwerdekommission - Kassenprüfer.

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahl des Vorstandes und der Beschwerdekommission - Kassenprüfer.

    • Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Fälligkeiten

    • Beschluss des Haushaltsplans

    • Beschluss über Satzungsänderungen

    • Beschluss über Anträge

    • Entscheidung über Berufungen

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Auflösung des Vereins

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder der Gemeinschaft oder 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder einer Abteilung es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen statt.

  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung durch Aushänge in den Sportstätten und öffentlichen Medien mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Mit der Einladung ist die Tagesordnung und bei Anträgen auf Satzungsänderungen deren Wortlaut mitzuteilen.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

  • Anträge können gestellt werden :

    • vom Vorstand

    • von jedem ordentlichen Mitglied

  • Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/ dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge, die die Finanzgeschäfte des Vereins betreffen oder für das Vereinsleben von besonderer Bedeutung sind, müssen schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/ dem 1.Vorsitzenden vorliegen.

  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist von der/ dem Versammlungsvorsitzenden und der/ dem Schriftführer/ in zu unterschreiben.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  • Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus :

    • der/ dem 1. Vorsitzenden

    • der/ dem 2. Vorsitzenden

    • der/ dem Kassenwart/ in

    • der/ dem Jugendwart/ in

    • der/ dem Vermögensverwalter/ in

    • der/ dem Schriftführer/ in

    • den Abteilungsleitern/ innen / Beisitzer/ innen

  • Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

    • die/ der 1. Vorsitzende

    • die/ der 2. Vorsitzende

    • die/ der Kassenwart/ in

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) vertreten.

  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Dem Vorstand obliegt insbesondere :

    • die Förderung der Tätigkeit des Vereins

    • die Überwachung der Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung der gemeinschaftseigenen Sportstätten

    • die Tätigkeit der Abteilungen zu ordnen und zu überwachen

    • die Erstattung der Tätigkeitsberichte in der Mitgliederversammlung

    • die Beschlussfassung über Ausgaben innerhalb des Rahmens des Haushaltsplanes; in dringenden Fällen auch über solche außerhalb des Planes

    • Geldbeträge einzuziehen bzw. zu erlassen

    • die Klärung von Beschwerden

    • dem Zweck des Vereins dienende Fühlungnahme zu Behörden und Ausschüssen, die sich mit dem Sport und der Jugenderziehung befassen.

    • der Vorstand ist berechtigt zum Aufnehmen von Krediten für Investitions-, Rekonstruktions- und Erhaltungsmaßnahmen der Sportanlagen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

§ 11 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder ohne Beitragspflicht. Maßregelungen gegen Ehrenmitglieder sind nicht möglich.

§ 12 Wirtschaftsführung

Die/ der Kassenwart/in erstellt für das laufende Geschäftsjahr einen Finanzplan, der zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Für das abgelaufene Jahr ist ein Jahresbericht zu erstellen, der mit der Entlastung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung.

§ 13 Beschwerdekommission -- Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei ordentliche Mitglieder als Beschwerdekommission - Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe, Beschwerden zu behandeln, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins oder der geschlossene Austritt einer Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss oder Austrittsbeschluss bedarf eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach der Befriedigung von Ansprüchen der Mitglieder aus Darlehnsverträgen bzw. anderer Gläubiger fällt das Vermögen dem Landessportbund Brandenburg e.V., die Grundstücke und Gebäude der Stadt Spremberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Der Austritt einer Abteilung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Erfolgt der Austritt zum Zweck der Gründung eines eigenen Vereins, dann entscheidet die Mitgliederversammlung, welche Vermögensanteile am Tage der Eintragung in das Vereinsregister übergeben werden. Ist der Austritt mit der Auflösung der Abteilung oder dem Anschluss an einen anderen Verein verbunden, besteht kein Rechtsanspruch auf Vermögensanteile des Vereins.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei Ausübung des Sports oder auf / in den vom Verein genutzten Sportstätten oder bei Veranstaltungen vorkommende Unfälle und sonstige Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Ebenso haftet er nicht für die zu den Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 05.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 31.07.1990 in Kraft.

Die am 12.03.1992 auf der Jahreshauptversammlung beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.

Die am 27.03.1996 auf der Jahreshauptversammlung beschlossene Satzungsänderung ist eingearbeitet (§ 2).

Die am 19.03.1999 auf der Jahreshauptversammlung beschlossene Satzungsänderung ist im (§10 Punkt 4 letzter Anstrich) eingearbeitet.

Die am 18.03.2009 auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.

Die am 18.03.2010 auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet (§2 Punkt 4).

Die am 28.03.2014 auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.